SVBl 04/2019: Das neue Strahlenschutzrecht – Was ändert sich für Schulen?

Die „Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts“ ist zum 31.12.2018 in Kraft getreten.

Sie ändert die bisherigen rechtlichen Regelungen aus der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung. Neue Grundlage für den Strahlenschutz ist das Strahlenschutzgesetz. Die Röntgenverordnung besteht nicht mehr als separate Regelung.
 
Erfreulicherweise bringt das neue Strahlenschutzrecht einige Vereinfachungen für Schulen:

  1. Die Inbetriebnahme von Schulröntgengeräten muss 4 Wochen vorab angezeigt werden.
  2. StrSchV § 82 formuliert eine Vereinfachung im Schulalltag: Bei Betrieb einer Schulröntgeneinrichtung ist die Mitwirkung der Schüler*innen am Experiment bei Anwesenheit der Physiklehrkraft möglich, der SSB muss nicht mehr zwingend anwesend sein.
  3. An Schulen und zu Ausbildungszwecken: Der Umgang mit Präparaten mit natürlicher Radioaktivität ist möglich, wenn eine Inkorporation sicher verhindert wird und die Dosisleistung gering ist -> genehmigungs- und anzeigefreie Nutzung ist erlaubt, es muss nur einmal mit einem geeigneten Gerät gemessen werden (z.B. kann das IRS diese einmalige Serviceleistung anbieten, Kontakt: vahlbruch@irs.uni-hannover.de).
  4. Die Dichtigkeitsprüfung bei Präparaten mit Bauartzulassung muss alle 10 Jahre erfolgen, wenn Aktivität oberhalb der Freigrenze ist, ansonsten ist sie nicht notwendig.

Im SVBl 04/2019 wurde im amtlichen Teil  eine vollständige Übersicht inklusive der rechtlichen Quellen und die daraus resultierende Umsetzung an allen allgemeinbildenden und Berufsschulen in Niedersachsen veröffentlicht.
 
Übersicht inklusive der rechtlichen Quellen.