Neukonzeption der Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung

Anpassung des Runderlasses "Erste Hilfe, Brandschutz und Evakuierung in Schulen"


Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung und die Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe haben sich auf eine grundsätzliche Neukonzeption der Erste-Hilfe-Ausbildung verständigt, welche bereits zum 1.4.2015 wirksam wurde. Die Ausbildung der Ersthelferinnen und Ersthelfer wurde von 16 Unterrichtseinheiten auf neun Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten gestrafft und beschränkt sich zukünftig auf die Vermittlung der lebensrettenden Maßnahmen, einfacher Erste-Hilfe-Maßnahmen sowie grundsätzlicher Handlungsstrategien.

Die regelmäßige Erste-Hilfe-Fortbildung wird zukünftig zielgruppenorientierter gestaltet und sieht neben der Sicherung der in der Grundausbildung erworbenen Kompetenzen die Vermittlung weiterer optionaler Themen vor. Die Fortbildung wurde von acht auf neun Unterrichtseinheiten ausgeweitet.

Zur Umsetzung dieser Regelungen für den Schulbereich wurde die Regelung unter Nr. 2.1  zu den Erste-Hilfe-Kenntnissen im Runderlass "Erste Hilfe, Brandschutz und Evakuierung in Schulen" entsprechend angepasst.

Hauptziel der Regelung bleibt die Sicherstellung der Ersten Hilfe für die Schülerinnen und Schüler. Dazu hat die Schulleiterin oder der Schulleiter sicherzustellen, dass bei allen schulischen Veranstaltungen die Erste Hilfe gewährleistet ist, d. h, dass Ersthelferinnen bzw. Ersthelfer vor Ort zur Verfügung stehen. Der Erlass hält an dem Ziel fest, dass grundsätzlich alle Landesbediensteten an Schulen über aktuelle Erste-Hilfe-Kenntnisse verfügen müssen, zieht jedoch eine Untergrenze von mindestens 50 Prozent ein.

Besonderes Augenmerk ist darauf zu richten, dass zum Beispiel auch in den Randstunden, in der Betreuungszeit, während außerunterrichtlicher Angebote z. B. an Ganztagsschulen, bei Veranstaltungen außerhalb des Schulgebäudes, bei Schulwanderungen und bei Klassenfahrten Ersthelferinnen bzw. Ersthelfer anwesend sind, deren letzte Fortbildung nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

Einbezogen werden nunmehr ausdrücklich, entsprechend der bisherigen Praxis, auch pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Betreuungskräfte im Landesdienst. Der Träger der Schülerunfallversicherung übernimmt weiterhin auf Antrag und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Kosten für die Erste-Hilfe-Fortbildung nach vorheriger Deckungszusage, nicht aber die Kosten für Referendare, Honorarkräfte, Integrationshelfer sowie Schülerinnen und Schüler.

Neu aufgenommen wurde mit der Nr. 2.1.4 die Anerkennung von Fortbildungen für Personen mit einer sanitätsdienstlichen oder rettungsdienstlichen Ausbildung oder einer  entsprechenden Qualifikation in einem Beruf des Gesundheitswesens.

Im Übrigen wurden lediglich redaktionelle Änderungen und Rechtsanpassungen vorgenommen. Die Regelungen sind somit inhaltlich unverändert geblieben. Die Vorlagen sind in den Anlagen abgedruckt und werden auch auf der Internetseite http://www.aug-nds.de/?id=124 zur Verfügung gestellt.