Mutterschutz in Schulen – Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Mutterschutzgesetz

Die aktuelle Bewertung in Bezug auf ein mögliches Infektionsrisiko durch das Corona-Virus hat ergeben, dass Schwangere generell in allen Schulformen und Jahrgängen im Präsenzunterricht eingesetzt werden können.

Ausnahmen sind, wenn durch die individuelle [?]Gefährdungsbeurteilung ein gesundheitliches Risiko für die einzelne Schwangere an ihrem konkreten Arbeitsplatz ermittelt wurde und individuelle Maßnahmen erforderlich werden. Wenn im konkreten Arbeitsumfeld/in der Klasse der Schwangeren ein akuter Corona-Infektionsfall bekannt wird, kann die Schwangere dort für 8 Tage nicht eingesetzt werden.

Das Abstandgebot und die Verpflichtung zum Tragen einer Schutzmaske entfallen für alle Schwangeren. Das freiwillige Tragen einer Schutzmaske ist selbstverständlich möglich.

Im Kapitel „Checklisten und Formulare Mutterschutz“ wurde die Anlage 1 der Kopiervorlage 6 „Gefährdung durch SARS-CoV-2-Virus“ entsprechend angepasst.

Die Änderungen gelten ab dem 01.11.2023

 

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