Energiesparen in Schulen - was ist zu beachten?

Den Schulen und Schulträgern im Land ist bewusst, dass fossile Brennstoffe wie Gas, Kohle und Öl sowie Strom in diesen Zeiten knappe Ressourcen darstellen, mit denen äußerst sorgfältig umzugehen ist. Das Thema Energiesparen wird bereits derzeitig im schulischen Alltag verstärkt behandelt, um so das Problembewusstsein der Schülerinnen und Schüler zu stärken und dafür zu sensibilisieren noch sorgsamer im Umgang damit zu sein.

 

Neben diesem pädagogischen Ansatz werden weitere Überlegungen angestellt, wie insbesondere Strom und Gas eingespart werden können. Derzeit werden von den Schulen und Schulbehörden mehrere denkbare Modelle diskutiert, um diese zu gegebener Zeit umzusetzen.

Die Schulträgerschaft gehört zu den kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben des eigenen Wirkungskreises. Dazu gehört auch die Bereitstellung von Wärme und Elektrizität.

Vor allem Vorhaben wie die Modernisierung des Heizsystems, die Verbesserung der Wärmedämmung, der Austausch ineffizienter Leuchtkörper oder der Einbau von Zeitschaltuhren in Schulen versprechen ein hohes Einsparpotenzial. Diese Maßnahmen zählen zur ordnungsgemäßen Unterhaltung von Schulen und liegen somit im Zuständigkeitsbereich der einzelnen Schulträger (§ 108 Abs. 1 Niedersächsisches Schulgesetz). Auch die Umsetzung dieser Maßnahmen in den Schulen obliegt der Entscheidungsgewalt der jeweiligen Schulträger. Dabei sind u. a. die Vorgaben des Bauordnungsrechts, des Arbeitsstättenrechts und des Rechts der Unfallversicherungsträger einzuhalten.

Separate Vorgaben des Niedersächsischen Kultusministeriums, insbesondere zu Solltemperaturen in Schulen, bestehen nicht.

Maßgeblich sind daher grundsätzlich die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung, die durch die entsprechenden Technischen Regeln für Arbeitsstätten [?](ASR) konkretisiert werden, zu Fragen des Energiesparens sind dies insbesondere folgende [?]ASR:

  • ASR A3.5 Raumtemperatur
  • ASR A3.4 Beleuchtung
  • ASR A3.6 Lüftung

www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/ASR/ASR.html

Diese Regelung gelten für [?]Beschäftigte sowie Schülerinnen und Schüler. Die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen gelten auch zum Schutz von Versicherten, die keine [?]Beschäftigten sind (§ 3 DGUV Vorschrift 1 - Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention).

Bei der Einhaltung der ASR kann der Arbeitgeber (oder Schulträger) davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllt sind. Soll eine andere Lösung gewählt werden, muss damit mindestens die gleiche Sicherheit und der gleiche Schutz der Gesundheit erreicht werden. Dies ist im Rahmen der [?]Beurteilung der Arbeitsbedingungen zu prüfen. Die Pflicht zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen ([?]Gefährdungsbeurteilung) trifft zunächst den Schulträger, der für die Ausstattung und Unterhaltung der Schulen zuständig ist (§ 108 NSchG, § 5 [?]ArbSchG; § 3 [?]DGUV Vorschrift 1), für seine [?]Beschäftigten und die Schülerinnen und Schüler. Für die [?]Beschäftigten des Landes ist die Schulleiterin oder der Schulleiter verantwortlich. Die Verantwortlichen haben sich bezüglich der Gefährdungsbeurteilung abzustimmen (§ 8 ArbSchG).

Am 24.08.2022 wurde die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen“ (EnSikuMaV) direkt vom Bundeskabinett ohne Beteiligung des Bundestags oder Bundesrats beschlossen. Sie trat am 1. September 2022 in Kraft und tritt mit Ablauf des 28. Februar 2023 außer Kraft.

Für Schulen sind folgende Regelungen in der EnSikuMaV vorgesehen:

§ 5: Schulen sind vom Verbot der Beheizung von Gemeinschaftsflächen ausgenommen.

§ 6: Die Höchstwerte für die Lufttemperatur sind in Schulen nicht anzuwenden. Maßgeblich sind daher die Mindestwerte der Lufttemperatur nach Nr. 4.2 ASR A3.5 Raumtemperatur (+20 oC bei sitzenden Tätigkeiten).

§ 7 Abs. 1: Dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen, insbesondere Durchlauferhitzer oder dezentrale Warmwasserspeicher sind auszuschalten, wenn deren Betrieb überwiegend zum Händewaschen vorgesehen ist.

§ 7 Abs. 2: Duschen, z. B. in Sporthallen, sind von der Pflicht zur Temperaturbeschränkung ausgenommen.

 

Bei aller Notwendigkeit den Energieverbrauch zu reduzieren, müssen die Funktionsfähigkeit der Schule, ein gesundes Lernklima sowie der Arbeits- und Gesundheitsschutz für Schülerinnen und Schüler sowie die [?]Beschäftigten an Schulen gewährt bleiben. Hierzu sollen folgende Hinweise beachtet werden:

  • Lüftung: Zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit ist eine regelmäßige Belüftung der Arbeitsräume zwingend erforderlich. Zu seltenes oder zu zurückhaltendes Lüften reduziert auch den Abtransport von Feuchtigkeit aus den Räumen und kann dadurch die Bildung von Schimmelpilzen begünstigen. Zum Einsparen von Energie sollte das Lüften also nicht vermieden werden, sondern es muss optimiert werden, damit es bedarfsgerecht und wirkungsvoll ist. Grundsatz: Kurzes Stoßlüften ist wesentlich sparsamer als dauerhafte Kipplüftung. Wichtig ist, dass genug Luft ausgetauscht wird, ohne dass der Raum auskühlt. 

    Das Umweltbundesamt ([?]UBA) empfiehlt als nachhaltigste Maßnahme zur Verbesserung der Innenraumlufthygiene, deren Erfolg auch nach Beendigung der Pandemie anhält, den Einbau fest installierter Lüftungsanlagen (raumlufttechnischer (RLT)-Anlagen). Diese können als zentrale Anlagen ein Gebäude versorgen, aber auch dezentral als Einzelraumbelüftung realisiert werden. Beide Varianten sichern eine wirksame Reduzierung von Virenbelastungen, sind für Wärme- und Feuchterückgewinnung verfügbar, schonen die Energiebilanz des Gebäudes und gewährleisten einen hohen Wohlfühlkomfort im Innenraum. 

    Ist dies nicht möglich, sind mobile Luftreinigungsgeräte eine gute Ergänzung für Räume, die nur schlecht gelüftet werden können. Diese können das Lüften aber nicht ersetzen. Das [?]UBA ruft in der Energiekrise dazu auf, die Nutzung mobiler Luftfilter in Schulen auf das Nötigste zu beschränken und den Einsatz auf hygienisch notwendige Situationen zu begrenzen. 
     
  • Lufttemperatur: Die Auswirkungen der Raumtemperatur auf die Gesundheit sind durchaus nicht zu vernachlässigen. Die Forschung zeigt, dass das Absenken von Temperaturen in Arbeitsräumen engen Grenzen unterliegt. Werden diese ignoriert, kann sich das kritisch auf die Atemwegsorgane und das Herz auswirken. Die Anfälligkeit für Infekte wie Erkältungen erhöht sich.
     
  • Beleuchtung: Zu einem guten Lernumfeld in der Schule gehört eine unterstützende, möglichst natürliche Beleuchtung. Unzureichende Beleuchtung kann die Unfallgefährdung erhöhen sowie die Gesundheit, die Aufmerksamkeit und die Konzentrationsfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Tageslicht ist der künstlichen Beleuchtung vorzuziehen. Vielfach haben die Unterrichtsräume große Fenster, die tagsüber an hellen Tagen für eine ausreichende Ausleuchtung der Räume sorgen. An trüben oder dunklen Tagen wird zusätzlich künstliche Beleuchtung benötigt um die Sehaufgaben erfüllen zu können. Auf diese kann nicht aus Energiespargründen verzichtet werden. Einfache Möglichkeiten Strom zu sparen sind z. B. das Licht beim Verlassen des Raumes auszuschalten und Stand-By-Verbraucher stromlos zu schalten.

Beratung und Unterstützung: 

Die Fachteams Schulbauberatung der Regionalen Landesämter für Schule und Bildung unterstützen die Schulen bei der bedarfsgerechten Planung von Neubau- und Umbaumaßnahmen. Die Beraterinnen und Berater der Fachberatung Unterrichtsqualität, der Schulentwicklungsberatung als auch Fachkräfte für Arbeitssicherheit unterstützen die Schulen bei der Entwicklung eines realisierbaren Raumnutzungskonzeptes. Grundlage dafür ist die pädagogisch-didaktische Konzeption der Schule.

Dieses Angebot steht für Schulleitungen und auch für Schulträger unverbindlich und kostenlos zur Verfügung und kann über das Onlineportal Beratung und Unterstützung angefordert werden.

Zu grundsätzlichen Fragestellungen zur Gesundheitsförderung von Schülerinnen und Schülern stehen die Regionalbeauftragten für Gesundheitsförderung und Prävention sowie die Beraterinnen und Berater für Gesundheitsförderung zur Verfügung. Auch dieses Angebot kann über das Onlineportal Beratung und Unterstützung angefordert werden.

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