Änderung des RdErl. „Erste Hilfe, Brandschutz und Evakuierung in Schulen“

Der Erlass wurde mit Wirkung vom 1.2.2019 angepasst und in wenigen Punkten geändert.

Nds. MBl. Nr. 6/2019 vom 06.02.2019, S. 338

In Satz 1 der Nr. 2.4.1 wird die Form der Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistungen nicht mehr vorgegeben. Diese kann z. B. in einem Verbandbuch, auf Formularen oder – unter geeigneten Bedingungen – auch elektronisch erfolgen (§ 24 Abs. 6 [?]DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention").

Zum Schutz der personenbezogenen Daten dürfen Verbandbücher nicht offen ausliegen, sondern sind an zentralen Stellen durch befugte Personen zu führen.

Einfacher lässt sich die Vertraulichkeit bei der Verwendung von Formularen gewährleisten, die z. B. beim Erste-Hilfe-Material aufbewahrt werden und nach dem Ausfüllen – vor dem Zugriff Unbefugter geschützt – zentral gesammelt werden. Vorlage: „Dokumentation von Erste-Hilfe-Leistungen“.
Der Umfang der Dokumentation ist zum Verbandbuch unverändert.

Satz 2 der Nr. 2.4.1 wurde dahingehend korrigiert, dass bei akuter Erkrankung keine Unfallmeldung erforderlich ist.

Bitte beachten Sie außerdem, dass bei Tarifbeschäftigten, neben der Unfallanzeige an die Landesunfallkasse Niedersachsen, zusätzlich eine Durchschrift an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt zu übermitteln ist (§ 193 Abs. 7 [?]SGB VII), welches Sie über die Suchfunktion der Beratersuche finden.

Weitere Hinweise zur Unfallmeldung finden Sie unter „Unfall – Schadensersatz“ im Internetangebot der Niedersächsischen Landesschulbehörde.

Um Dokumentationspflichten zu reduzieren, wird in Nr. 2.4.2 die jährliche Erfassung der Zahl der Unfallmeldungen nicht mehr gefordert.

Im Übrigen wurden lediglich redaktionelle Änderungen und Rechtsanpassungen vorgenommen.

Mehr zum Thema:
RdErl. Erste Hilfe, Brandschutz und Evakuierung in Schulen