Gefährdungen und Maßnahmen

Mutterschutz - Allgemeine Maßnahmen  

Im Falle der Schwangerschaft einer [?]Beschäftigten (und erstmalig auch einer Schülerin oder Praktikantin) in der Schule tragen Schulleiterinnen und Schulleiter gemäß Mutterschutzgesetz (MuSchG) eine besondere Verantwortung für den Schutz der werdenden und stillenden Mutter.

Auch für Beamtinnen im niedersächsischen Landesdienst kommt das Mutterschutzgesetz mit Bezug auf § 81 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) in Verbindung mit § 2 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuschEltZV) zur Anwendung.

Weitere grundsätzliche Regelungen wie das Arbeitsschutzgesetz ([?]ArbSchG) zur Gestaltung des Arbeitsplatzes sowie spezifische Regelungen wie z.B. die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ([?]BioStoffV), müssen bei der Sicherstellung des Mutterschutzes in Schulen beachtet werden.

Nach erstmaligem Bekanntwerden der Schwangerschaft einer [?]Beschäftigten in Schule müssen folgende Schritte zum Schutze der Schwangeren und des ungeborenen Kindes erfolgen

  • Klärung der erforderlichen Immunitäten gegen bestimmte Infektionserkrankungen
  • Erstellung einer [?]Gefährdungsbeurteilung in Bezug auf die konkreten Tätigkeiten der Schwangeren
  • Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen, um eine Weiterbeschäftigung zu ermöglichen

Alle benötigten Informationen finden Sie in der neuen Mutterschutzbroschüre. Die interaktiven Formblätter zum strukturierten und rechtssicheren Vorgehen finden Sie auf dieser Webseite unter „Checklisten und Formulare”.