Beschäftigungsbeschränkungen für Schwangere

Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe

Jeder Arbeitsplatz bzw. jede Tätigkeit einer Schwangeren muss einer [?]Gefährdungsbeurteilung unterzogen werden. Ist als Folgerung aus der Beurteilung eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes bzw. ein Arbeitsplatzwechsel nicht durchführbar oder nicht zumutbar, sind folgende Beschäftigungsbeschränkungen bzw. -verbote zu beachten:

Tätigkeiten, bei denen mit Krankheitserregern oder potentiell infektiösem Material gearbeitet wird.

Dies kann unter anderem der Fall sein,

  • bei einer Tätigkeit in einem L2-Bereich (Umgang mit biologischen Agenzien der Risikogruppe 2) oder wenn Sie sich in einem solchen Bereich aufhalten;
  • bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 oder wenn Sie sich in einem Bereich aufhalten, in dem offen mit entsprechenden Organismen umgegangen wird oder
  • bei Umgang mit Blut oder anderem potentiell infektiösem Material (z.B. Blutbestandteile, Kot von infizierten Tieren etc...).