Risikogruppen

Alle Biostoffe werden gemäß § 3 [?]Biostoffverordnung entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko nach dem Stand der Wissenschaft in vier Risikogruppen eingestuft.

Einstufungskriterien sind:

  • das Auftreten und Ausmaß einer Erkrankung für den Menschen,
  • die Verbreitungsgefahr in der Bevölkerung,
  • Prophylaxe- und Therapiemöglichkeiten.

In der Schule wird sehr oft mit Biostoffen der Risikogruppe 1 gearbeitet. 

Bei Biostoffen der Risikogruppe 1 besteht in der Regel keine Infektionsgefährdung für gesunde [?]Beschäftigte und daher sind diese Risikogruppe keine spezifischen Maßnahmen erforderlich. Die üblichen Hygienemaßnahmen sind ausreichend.

Stoffe der Risikogruppe 2 können eine Krankheit beim Menschen hervorrufen und könnten somit eine Gefahr für [?]Beschäftigte darstellen, eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich. Eine Verbreitung in der Bevölkerung ist jedoch unwahrscheinlich. In der Schule kommen die Stoffe der Risikogruppe 2 nur bei ungezielten Tätigkeiten vor.

Stoffe der Risikogruppe 3 können bei Menschen eine schwere Krankheit hervorrufen oder [?]Beschäftigte ernsthaft gefährden. Außerdem besteht die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung. Normalerweise ist aber eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung jedoch möglich.

Bei Stoffen der Risikogruppe 4 besteht normalerweise nicht die Möglichkeit einer wirksamen Vorbeugung oder Behandlung. Es handelt sich um Biostoffe, die bei Menschen eine schwere Krankheit hervorrufen und eine ernste Gefahr für [?]Beschäftigte darstellen. Darüber hinaus ist die Verbreitung in der Bevölkerung unter Umständen groß.

Für die Einstufung der Biostoffe in die Risikogruppen 2 bis 4 gilt der Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABI. L 262 vom 17.10.2000, S. 21).

Die Technischen Regeln für Arbeitsstoffe (TRBA) konkretisieren im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der [?]Biostoffverordnung und stufen biologische Arbeitsstoffe nach dem Stand der Wissenschaft in Risikogruppen wie folgt ein:

  • [?]TRBA 460 „Einstufung von Pilzen in Risikogruppen“
  • [?]TRBA 462 „Einstufung von Viren in Risikogruppen“
  • [?]TRBA 464 „Einstufung von Parasiten in Risikogruppen“
  • [?]TRBA 466 „Einstufung von Prokaryonten (Bacteria und Archaea) in Risikogruppen“
  • [?]TRBA 468 „Liste der Zelllinien und Tätigkeiten mit Zellkulturen“

Informationen zu Biostoffen sind auch über die internetbasierte  GESTIS-Biostoffdatenbank der DGUV zugänglich.

Informationen zu den Technischen Regeln für Arbeitsstoffe finden Sie unter: BAuA - Regelwerke

Für nicht aufgelistete biologische Arbeitsstoffe kann das Bundesministerium für ‚Arbeit und Soziales (BMAS) nach Beratung durch den Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) eine Einstufung in eine Risikogruppe vornehmen.